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Satzung des Vereins

1. Der Verein führt den Namen ”Unser Bad Saulgau”. Er hat seinen Sitz in Bad Saulgau.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

1. Der Verein vertritt die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen von Handwerk, Handel, Industrie und freien Berufen. Diesem Zweck dienen:

1.1 Die Wahrnehmung einer gesunden Mittelstandspolitik.
1.2 Die Beobachtung der öffentlichen Vorgänge in der Gemeinde, im Land und Bund, soweit sie sich auf den gewerblichen Mittelstand auswirken.
1.3 Die Unterrichtung der Mitglieder über zeitgemäße Fragen der Wirtschafts- und
Sozialpolitik in Vereinsversammlungen und besonderen Veranstaltungen.
1.4 Die Beratung der Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen grundsätzlicher Art.
1.5 Die Herstellung und Aufrechterhaltung einer Verbindung mit den zuständigen Behörden, Körperschaften und Organisationen.
1.6 Die Ausarbeitung und Eingabe von notwendig erscheinenden Vorschlägen und Anträgen bei Gemeinden und Körperschaften.

2. Der Verein widmet sich ferner der Pflege fachlich-kultureller Aufgaben.
Diesem Zwecke dienen:

2.1 Die Information der Mitglieder durch Vorträge und Besichtigungen.
2.2 Die Abhaltung von Lehrgängen zur beruflichen Weiterbildung.
2.3 Die Zusammenarbeit mit den berufsbildenden Schulen zur Förderung des beruflichen Nachwuchses.

3. Der Verein hat das Recht

3.1 Die gemeinsamen gewerblichen Interessen zu vertreten und zu fördern.
3.2 Die rechtlichen Interessen der Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit dieses von gemeinsamen gewerblichem Interesse ist.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können innerhalb des Vereins Fachgruppen gebildet werden mit jeweils eigener Geschäftsordnung. Jede Fachgruppe führt eine eigene Kasse innerhalb des Vereins, ohne selbständiger Unterverein zu sein.

Der Verein hat das Recht, im Rahmen der eigenen Aufgabenstellung geeigneten Fachverbänden beizutreten.

Der Verein steht auf dem Boden demokratischer Staatsauffassung. Er ist parteipolitisch neutral. Bei öffentlichen Wahlen unterstützt er die Vertreter der dem Verein angehörenden Institutionen.

1. Ordentliche Mitglieder können sein:

1.1 Jeder selbständige Gewerbetreibende
1.2 Personen, die kein Gewerbe betreiben, jedoch die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
1.3 Körperschaften des öffentlichen Rechts, Vereine sowie Gesellschaften aller Art,
welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung gegenüber den Vorsitzenden. Über den Antrag entscheidet die Vorstandschaft. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Betroffene hat die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, welche dann in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

2. Ehrenmitglieder können sein:

2.1 Bisherige Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben.
2.2 Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich für die Interessen des gewerblichen Mittelstandes in hervorragender Weise eingesetzt haben.

Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes mit vorheriger Zustimmung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit. Dem Ehrenmitglied ist in feierlicher Form eine Urkunde zu überreichen. Er ist frei von Abgaben, genießt jedoch alle Rechte der Mitglieder.

1. Die Mitglieder haben folgende Rechte:

1.1 Das aktive und passive Wahlrecht bei Vereinswahlen.
1.2 Die kostenlose oder verbilligte Teilnahme an Veranstaltungen.
1.3 Die kostenlose Beratung in gewerblichen Anliegen grundsätzlicher Art.
1.4 Die Unterbreitung von Vorschlägen und die Stellung von Anträgen zur weiteren Behandlung und etwaigen Beschlussfassung.

2. Die Mitglieder haben folgende Pflichten:

2.1 Die Leistung eines jährlichen Mitgliederbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2.2 Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2.3 Das Ansehen des Vereins zu wahren.
2.4 Die Versammlungen und Veranstaltungen regelmäßig zu besuchen.
2.5 Die Bestrebungen des Vereins nach bester Möglichkeit zu fördern.

1. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.

2. Ein Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen 3 Jahre lang nicht nachkommt oder den Vereinszwecken zuwider handelt, unehrenhafte Handlungen begeht oder ein anderes Mitglied während einer Vereinsveranstaltung beleidigt oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.

Über den Ausschluss erkennt der Vereinsausschuss in offener Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Der Betroffene hat die Möglichkeit der Berufung an die Mitgliederversammlung, welche dann in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit entscheidet.

1. Vorstand i.S. von § 26 BGB sind:

1.1 Der Vorsitzende
1.2 Der erste stellvertretende Vorsitzende
1.3 Der zweite stellvertretende Vorsitzende
1.4 Der dritte stellvertretende Vorsitzende

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Im Innenverhältnis wird das Vertretungsrecht der stellvertretenden Vorsitzenden (Reihenfolge 1 – 3) auf den Verhinderungsfall des Vorsitzenden beschränkt.

1. Die Vorstandschaft besteht:

1.1 Dem Vorstand § 9 Ziff. 1.1-1.4
1.2 Dem Geschäftsführer
1.3 Dem Kassier
1.4 Dem Schriftführer

Der Vorstandschaft obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

2. Die Tätigkeit von Geschäftsführer, Kassier und Schriftführer richtet sich nach den Weisungen des Vorsitzenden.

3. Sämtliche Protokolle über Sitzungen des Vorstandes, der Vorstandschaft, des Ausschusses und der Mitgliederversammlung sind vom Protokollführer zu fertigen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

1. Der Vereinsausschuss besteht aus:

1.1 den Mitgliedern der Vorstandschaft § 10 Ziffer 1.1-1.4
1.2 zwölf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern

2. Der Vereinsausschuss wird von Fall zu Fall oder auf Antrag von mindestens 4 Ausschussmitgliedern durch den Vorsitzenden einberufen.

3. Seine Aufgaben sind:

3.1 Die Beratung aller wesentlichen den Verein betreffenden Fragen.
3.2 Die Entscheidung über die Aufnahme bzw. den Ausschluss von Mitgliedern.
3.3 Die Durchführung von Veranstaltungen.
3.4 Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in der Satzung kein anderes Stimmenverhältnis vorgeschrieben ist. Der Vorsitzende enthält sich der Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

1.1 auf Verlangen des Vorstands,
1.2 bei Mehrheitsbeschluss durch den Ausschuss,
1.3 auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller Vereinsmitglieder.

2. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung, wobei die Frist mit der Aufgabe bei der Post beginnt und durch Veröffentlichung im Lokalteil der für Bad Saulgau zuständigen Tageszeitung (Schwäbische Zeitung Ausgabe Bad Saulgau).

3. Der Mitgliederversammlung obliegt:

3.1 Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
3.2 Die Wahl der Mitglieder des Vorstandschaft,
3.3 Die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses,
3.4 Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
3.5 Die Entgegennahme des Kassenberichts und die Festsetzung des Jahresbeitrags,
3.6 Die Entlastung des Vorstandes, der Vorstandschaft und des Ausschusses,
3.7 Die Beschlussfassung über wichtige Vorschläge und Anträge,
3.8 Die Genehmigung von Satzungsänderungen,
3.9 Die Entscheidung über die Berufungen (§§ 6 und 8).

4. Soweit im Einzelfall keine andere Regelung vorgesehen ist, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende enthält sich der Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt er den Stichentscheid.

5. Die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Vorschläge und Anträge der Mitglieder sind mindestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

1. Der Verein gestaltet seine Verwaltung in der im gewerblichen Mittelstand üblichen sparsamen Weise. Der Jahresbeitrag der Mitglieder wird so niedrig wie möglich festgesetzt und nur in der Höhe erhoben, wie er zur Erfüllung der dem Verein gestellten Aufgaben notwendig ist. Stichtag für die Erhebung der Beiträge ist der Januar bzw. der Tag des Eintritts der Mitglieder.

2. Für besondere Zwecke und Maßnahmen können von der Fachgruppe mit Zustimmung des Vereinsausschusses Sonderumlagen erhoben werden.

1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandschaft

1.1 Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand und die Vorstandschaft auf die Dauer von je 2 Jahren.

2. Wahl der Ausschussmitglieder und der zwei Kassenprüfer

2.1 Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten die 12 Mitglieder des Ausschusses und der zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren.

3. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder zustimmt, können die Wahlen statt in geheimem Wahlgang auch durch Akklamation erfolgen. Ohne zwingenden Grund kann ein Mitglied die getroffene Wahl nicht ablehnen.

1. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter 10 (zehn) absinkt.

2. Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder sich für eine Auflösung entscheiden.

3. Im Falle einer Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende und der 1. stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren zu bestellen.

4. Im Falle einer Auflösung geht das vorhandene Vereinsvermögen in die treuhänderische Verwaltung der Stadtgemeinde Bad Saulgau über. Bei etwaiger Neugründung eines artgleichen Nachfolgevereins geht das Vermögen des aufgelösten Vereins in das Eigentum des neuen Vereins über. Während der treuhänderischen Verwaltung sind die Zinsen nach Abzug der Verwaltungskosten und Steuern dem Kapital zuzuschlagen.

Sofern im Zuge von Eintragungsverfahren, durch das Registergericht oder das Finanzamt angeregt, redaktionelle Satzungsänderungen erforderlich sind, kann diese die Vorstandschaft beschließen. Der Vorsitzende hat darüber der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 23. März 2004 beschlossen und ersetzt die bisherigen Fassungen der Satzung.